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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma IAM Industrieanlagenmontage GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der IAM Industrieanlagenmontage GmbH, Kaarst (nachstehend „IAM” genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der „IAM“ erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedin-gungen. Diese sind Bestandteile aller Verträge, die „IAM“ mit seinen Vertrags-partnern (nachfolgend auch „Auftraggeber” genannt) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  3. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn „IAM“ ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn „IAM“ auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote der „IAM“ sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ist eine Bestellung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kommt der Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen durch die schriftliche Auftragsbestätigung der „IAM“ zustande. Soweit die Auftragsbestätigung der „IAM“ von der Bestellung abweicht, gilt dies als ein verbindliches Angebot durch „IAM“.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen „IAM“ und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der „IAM“  vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertrags-parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Angaben der „IAM“ zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
  4. „IAM“ behält sich das Eigentum und das Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der „IAM“ weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der „IAM“ diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

III. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Fracht, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. „IAM“ behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Ablauf von zwei Monaten nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen
    oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund vor Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Entsprechende Nachweise dazu wird „IAM“ dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung stellen.
  3. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungserhalt zahlbar. Die Rechnung wird auf dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Bereit-stellung ausgestellt. Schecks und Wechsel, deren Annahme sich „IAM“ vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Zinsen und Spesen gehen zulasten des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist „IAM“ berechtigt, die sich daraus ergebenen gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenan-sprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von „IAM“ anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insofern befugt, als sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. „IAM“ ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der „IAM“ durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die gegebenenfalls derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  6. Die in den Angeboten genannten Preise und Liefertermine gelten für die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten. Bei nachträglichen Änderungen der Leistungen auf Veranlassung des Auftraggebers wird „IAM“ eine Preis- und Lieferterminanpassung - gegebenenfalls in Absprache mit dem Auftraggeber -  vornehmen.

IV. Beigestellte Materialien / Datenaustausch

  1. Soweit der Auftraggeber im Rahmen eines Auftrags „IAM“ Material zu stellen hat, ist er verpflichtet, „IAM“ vor Vertragsabschluss über Art, Beschaffenheit und Qualität der zu be-/ verarbeitenden Materialien zu informieren. Gleiches gilt, wenn das Material Schwund, Zunahme, Verfärbung etc. aufweist. Sollen Produktinnovationen (Ausrüstungen, neue Materialen, neue Materialzusammensetzungen)  mit veränderten Materialverhalten durch „IAM“ be- oder verarbeitet werden, so muss der Auftraggeber auf diesen Sachverhalt bereits in der Angebotsphase hinweisen. Erfolgt dies nicht, ist „IAM“ berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Ansprüche wegen Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen, sofern das veränderte Materialverhalten im Fertigungsprozess nicht erkannt werden kann.
  2. Ist „IAM“ durch das Fehlen von Material, das der Auftraggeber zu liefern hat, nicht in der Lage, den Auftrag zu komplettieren, so ist „IAM“ nach Verzugseintritt berechtigt, alle bereits durchgeführten Arbeiten entsprechend der Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen.
  3. Vom Auftraggeber zu stellendes Material, Entwürfe, Filme, sowie alle sonstigen Unterlagen befinden sich bei „IAM“ auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers. „IAM“ sichert eine ordnungsgemäße und zweckdienliche Lagerung des Auftraggeber-Materials zu. Das Kundenmaterial ist bei und durch „IAM“ auch nicht versichert. Das gleiche gilt auch für Schäden und Verlust, für den Fall, dass angeliefertes Material bei Unterlieferanten entsprechend beschädigt wird oder verloren geht.
  4. Vom Auftraggeber oder durch einen von Ihm eingeschalteten Dritten angelieferte oder übertragene Daten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der „IAM“. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt alleine dem Auftraggeber. Der Auftraggeber versichert, dass weder technischer, noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht und stellt „IAM“ von allen Haftungsrisiken frei.

V. Lieferung und Lieferzeit

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk.
  2. Von „IAM“ in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistun-gen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, vorbehaltlich keiner anderslautenden einzelvertraglichen Vereinbarung, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Lieferfristen beginnen – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - nach Eingang des letzten Materials und aller für die Erfüllung des Auftrags sonst noch erforderlichen Unterlagen, Freigaben sowie der vereinbarten Anzahlungen. Bei nicht termingerechter Materialanlieferung durch den Auftraggeber besteht für „IAM“ keine Bindung mehr an die vertraglich vereinbarten Lieferfristen.
  4. „IAM“ kann – unbeschadet seiner Rechte aus dem Verzug des Auftragsgebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen „IAM“ gegenüber nicht nachkommt.
  5. „IAM“ haftet nicht für Unmöglichkeiten der Lieferung, für Lieferverzögerungen oder für Verzögerungen bei der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die „IAM“ nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse „IAM“ die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist „IAM“ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber „IAM“ vom Vertrag zurücktreten.
  6. „IAM“ ist zu Teillieferungen und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
  7. Gerät „IAM“ mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der „IAM“ auf Schadenersatz nach Maßgabe von Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Liefer-bedingungen beschränkt.

VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Sitz der „IAM“.
  2. Die Gefahr geht – vorbehaltlich keiner anderslautenden einzelvertraglichen Vereinbarung - spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder „IAM“ noch andere Leistungen (z. B. Versand)  übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Zeitpunkt an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und „IAM“ dies dem Auftraggeber anzeigt.
  3. Die Sendung wird von „IAM“ nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser-schäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  4. Schuldet „IAM“ auch die Installation und Montage so erfolgt der Gefahrübergang nach Beendigung der vertraglich geschuldeten Installations- und Montagearbeiten an dem betreffenden Ort.

VII. Gewährleistung

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Übergabe. Diese Frist gilt nicht in Fällen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf), grober Fahrlässigkeit, des Vor-satzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie bei arg-listigem Verschweigen; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Der Auftraggeber hat die sorgfältige Untersuchung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an dem von ihm bestimmten Dritten vorzunehmen beziehungsweise sicher zu stellen. Die vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen gelten als genehmigt, wenn „IAM“ nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
  3. Bei Sachmängeln der vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen ist „IAM“ nach deren innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder  - soweit möglich - zur Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlags, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Maßgabe nachfolgender Ziffer VIII vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der „IAM“ die vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  5. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter      Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VIII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung der „IAM“ auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII eingeschränkt.
  2. „IAM“ haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (vgl. dazu Ziffer VII. 1) handelt.
  3. Soweit „IAM“ gemäß Ziffer VIII (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die „IAM“ bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der „IAM“.
  5. Soweit “IAM“ technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies, vorbehaltlich keiner anderslautenden Vereinbarung, unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Die Einschränkungen dieser Ziffer VIII gelten nicht für die Haftung der „IAM“  wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffen-heitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Eigentumsvorbehalt, Eigentumsrechte

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der „IAM“ gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsverbindung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsverbindung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
  2. Die von „IAM“ an den Auftraggeber gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der „IAM“. Die Gegenstände sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände, werden nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für „IAM“.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; ins-besondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwer-tungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen und gegebenenfalls zu verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ohne Erlaubnis der „IAM“ unzulässig.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der „IAM“ als Hersteller erfolgt und „IAM“ unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Materialien mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei „IAM“ eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o.g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an „IAM“. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt „IAM“, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  7. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der „IAM“ an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an „IAM“ ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust und Zerstörung. „IAM“ ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an „IAM“ abgetrete-nen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. „IAM“ darf diese Einzugsermäch-tigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  8. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der „IAM“ hinweisen und „IAM“ hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, „IAM“ die in diesem Zusammenhang entste-henden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber „IAM“.
  9. Auf Verlangen des Auftraggebers ist „IAM“ zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der „IAM“ verpflichtet, wenn deren realisierbarer Wert 10% der zu sichernden Forderungen der „IAM“ übersteigt.
  10. Tritt „IAM“ bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist „IAM“ berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

X. Urheberrecht

  1. Zur Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung oder der sonstigen Nutzung der vom Auftraggeber im Rahmen eines vereinbarten Auftrags übergebenen Unterlagen ist allein der Auftraggeber verpflichtet. Eventuelle Nachteile, die „IAM“ aus einem Verstoß des Auftraggebers gegen diese Verpflichtung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

XI. Nutzung von Referenzen

  1. „IAM“ hat das Recht, die vertragsgegenständlichen Leistungen und Lieferungen und deren Entwürfe für den Auftraggeber bei Nennung des Namens des Auftraggebers als Referenz zur Eigenwerbung zu nutzen. Dies gilt auch für eine Eigenwerbung im Internet, insbesondere auf der Homepage der „IAM“.

XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

  1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der „IAM“ und dem Auftraggeber, sofern dieser Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Recht oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,  ist nach Wahl der „IAM“ der Sitz der „IAM“ oder deren Geschäftssitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen der „IAM“ und dem Auftraggeber unterliegen aus-schließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbe-dingungen oder des zwischen der „IAM“ und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma IAM Industrieanlagenmontage GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Bestellungen/Aufträge mit Geschäftspartnern und Lieferanten ("Lieferant") von IAM („IAM“).
  2. Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass IAM in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter "www.iamgmbh.de" abrufbar.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn IAM stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn IAM in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von IAM maßgebend.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde, ist der Lieferant an Angebote gegenüber IAM gebunden. Dazu zählen auch übergebene Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, incl. Leistungsdaten, Maße, Gewichte etc.
  2. Eine Bestellung von IAM gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Lieferungen, für die keine schriftliche Bestellung vorliegt, werden nicht anerkannt. Das Schweigen von IAM auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Sofern seitens des Lieferanten keine Änderung der Bestellung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin erforderlich sein sollte, verzichtet IAM grundsätzlich auf die Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auf ausdrückliches Verlangen von IAM ist der Lieferant allerdings verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu bestätigen oder unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen. Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der Annahme durch IAM. Entsprechendes gilt für eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen.
  4. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für IAM kostenfrei.

III. Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die von IAM in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, IAM unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung zu informieren, wenn absehbar ist, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von IAM vorgenommenen werden.
  2. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von IAM - insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Ist der Lieferant in Verzug, kann IAM Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen.  
  4. Der Lieferanspruch von IAM wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von IAM statt der Lieferung vollumfänglich Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder einer vereinbarten Vertragsstrafe dar.

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Verpackung

  1. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von IAM (IAM Industrieanlagenmontage GmbH, Daimlerstraße 23, 41564 Kaarst) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf IAM über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
  3. Für den Eintritt des Annahmeverzuges von IAM gelten die gesetzlichen Vorschriften.

V. Informationspflichten, Subunternehmer

  1. Über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen hat der Lieferant IAM frühzeitig schriftlich in Textform zu informieren. IAM ist berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf das Produkt auswirken könnten. Auf Verlangen hat der Lieferant hierzu die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, um eine Prüfung im erforderlichen Umfang zu ermöglichen.
  2. Der Einsatz von Subunternehmern, freien Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstigen Dritten (gemeinsam „Beauftragte“), die im Zusammenhang mit der Erbringung von gegenüber IAM geschuldeten Leistungen keine Arbeitnehmer des Lieferanten sind, ist IAM schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat im Verhältnis zum Beauftragten vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt werden und die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch entsprechende Dokumentation umfassend kontrolliert werden kann. Die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit IAM gelten auch im Verhältnis zum Beauftragten. Eine entsprechende Verpflichtung hat durch den Lieferanten den Beauftragten gegenüber zu erfolgen.
  3. Beauftragte gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Ausfälle, Verzögerungen, Störungen, Schlechtleistungen oder sonstige Fehler in den Lieferungen und Leistungen der Beauftragten, gleich worauf diese Ausfälle beruhen, entbinden den Lieferanten nicht von seiner Leistungsverpflichtung aus dem mit IAM abgeschlossenen Vertrag.

VI. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. (1)Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend, sofern der Lieferant ihm nicht unverzüglich und ausdrücklich widerspricht. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Lieferanten eventuell zu erbringende Nebenleistungen.
  2. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale im Original an IAM zu senden. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu übersenden.
  3. Zahlungen erfolgen gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von IAM vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von IAM eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist IAM nicht verantwortlich. 
  4. Für den Eintritt des Verzugs sowie für die Folgen des Verzugseintritts durch IAM gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch zum Eintritt des Verzuges eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen IAM in gesetzlichem Umfang zu. IAM ist berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange IAM noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
  6. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

VII. Eigentumsvorbehalt und Beistellung

  1. Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an IAM unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nimmt IAM jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausge-schlossen.
  2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen von IAM durch den Lieferanten wird für IAM vorgenommen. Es besteht Einvernehmen, dass IAM im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der beigestellten Gegenstände hergestellten Erzeugnissen wird; die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für IAM verwahrt werden.

VIII. Geheimhaltung, Unterlagen und Referenz

  1. Alle durch IAM zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an IAM notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
  2. An allen dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung von IAM überlassenen Unterlagen und Hilfsmitteln, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Berechnungen, Beschrei-bungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenträger, sonstige Schriftstücke, Werkzeugen, Teilen und Materialien behält sich IAM Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind aus-schließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach abschließender Vertragserfüllung an IAM vollständig (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) zurückzugeben. Lieferant verpflichtet sich, diese Unterlagen und Hilfsmittel auch nach Erledigung des Auftrags für IAM nicht für Produkte Dritter zu verwenden.
  3. Vom Lieferanten im Rahmen der Auftragsdurchführung gefertigte technische Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Diagramme, Schemata, Graphiken, Fotografien, Layout-Vorlagen und sonstige Dokumentationen - sei es auf Datenträger, in gedruckter Form oder als Material der Druckvorbereitung oder Drucklegung - sowie alle Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel werden mit der Zurverfügungstellung Eigentum von IAM. Des Weiteren erhält IAM an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Für die Übertragung der vorstehenden Rechte ist keine gesonderte Vergütung durch IAM geschuldet; sie ist vollumfänglich in den in den Bestellungen angegebenen Preisen enthalten.
  4. Ohne vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist es dem Lieferant untersagt, IAM oder die Geschäftsbeziehung zwischen Lieferanten und IAM in irgendeiner Form als Referenz zu nennen.

IX. Mangelhafte Lieferung

  1. Für die Rechte von IAM bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf IAM die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere die Produktbeschreibungen, die durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von IAM Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von IAM oder vom Lieferanten stammt.
  3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen IAM Mängelansprüche uneinge-schränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften    (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von IAM beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch IAM unter äußerlicher Begutachtung ein-schließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von IAM im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von IAM (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.
  5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von IAM durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von IAM gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann IAM den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für IAM unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird IAM den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  6. IAM ist bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat IAM nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
  7. Für den Fall, dass IAM einen Mangel an einem vom Lieferanten gelieferten Produkt feststellt oder ein Mangel aufgrund einer berechtigten Kundenreklamation später festgestellt wird und IAM das Produkt aus diesem Grund zurücknehmen und/oder sperren muss, ist der Lieferant verpflichtet IAM den bei ihr dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

X. Produkthaftung und Versicherungspflicht

  1. Für den Fall, dass IAM aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, IAM von derartigen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn dem Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
  2. Der Lieferant übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben.
  3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  4. Während des Vertragsverhältnisses mit IAM hat der Lieferant auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat IAM auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen.

XI. Verjährung

  1. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechts-mängelhaftung verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen IAM geltend machen kann.
  3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit IAM wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

XII. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen IAM und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das für den Hauptsitz Kaarst sachlich und örtlich zuständige Gericht. IAM ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

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